Unfallflucht

Unfallflucht (Fahrerflucht)


Anwalt Unfallflucht Mainz

Zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht gehört die Vertretung von Mandanten bei Ermittlungen wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort:


Strafbarkeit gemäß § 142 StGB


Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort - im Volksmund oft auch Unfallflucht oder Fahrerflucht genannt - ist ein sog. Verkehrsdelikt, welches gemäß § 142 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Unfallflucht auch Regressansprüche der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Fahrerflucht ist eine sog. Obliegenheitsverletzung des eigenen Versicherungsvertrages. 


Regressansprüche der Haftpflichtversicherung


Wenn die eigene Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz und Schmerzensgeld an das Unfallopfer zahlen musste, wird diese - wenn zuvor festgestellt wurde, dass der Versicherungsnehmer Unfallflucht begangen hat - versuchen, sich zumindest einen Teil des gezahlten Geldes bei ihrem Versicherungsnehmer zurückzuholen. Auch vor dem Hintergrund dieser drohenden Regressansprüche sollten daher alle Mittel und Wege ausgeschöpft werden, damit das Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht eingestellt wird und es zu keiner Verurteilung wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort kommt.

Rechtsanwalt Thorsten Jawinski - Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Mainz-Gonsenheim


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